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Info & News - Nußloch - Gemeinde
November 2024
Halten und Parken an engen Stellen, auf Gehwegen und entgegen der Fahrtrichtung ist verboten

Ab Januar 2025 werden dafür Verwarnungsgelder verhängt

Halten und Parken an engen Stellen, auf Gehwegen und entgegen der
Fahrtrichtung ist verboten

Ab Januar 2025 werden dafür Verwarnungsgelder verhängt

Viele Bürgerinnen und Bürger, die zu Fuß im Ort unterwegs sind, kennen das Problem: Oftmals parken
Autos auf den Gehwegen und es ist zu eng, mit Kinderwagen, Rollator oder einfach für eine Gruppe von
Kindern, daran vorbeizukommen. Fußgänger und Fußgängerinnen sind dann gezwungen, auf die Straße
auszuweichen. Dadurch können gefährliche Situationen für Autofahrer und Fußgänger entstehen.
Bis Ende 2024 wird der Gemeindevollzugsdienst Hinweiszettel an falsch abgestellte Fahrzeuge hinterlegen,
die an engen Stellen, auf Gehwegen oder entgegen der Fahrtrichtung parken. Diese Hinweise erfolgen,
zunächst ohne Verwarnungsgeld. Ab Januar 2025 werden jedoch Ordnungswidrigkeitenverfahren
eingeleitet und entsprechende Verwarnungsgelder verhängt.
In der Vergangenheit wurde das Parken auf Gehwegen geduldet, obwohl es gemäß der StVO schon immer
verboten war. Das Verkehrsministerium des Landes Baden-Württemberg hat jedoch Gemeinden
und Städten in Baden-Württemberg einen Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten
im ruhenden Verkehr übermittelt. Durch diesen Erlass werden die Kommunen noch mal
ganz klar dazu aufgefordert, entsprechende Verstöße nach der StVO zu ahnden. Die Gemeinde geht diesem
Erlass nach.
Bitte denken Sie daran, dass das ordnungsgemäße Parken ab sofort nicht nur die Verkehrssicherheit
erhöht, sondern auch Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern zugutekommt und auch dafür
sorgt, dass Rettungsdienste nicht behindert werden.


Wichtiges im Überblick

1. Parken an engen Stellen
Eine Stelle ist dann eng, wenn die verbleibende Fahrbahn breite
weniger als 3,05 Meter beträgt, was für die Durch-
fahrt eines Fahrzeugs inklusive 50 cm Seitenabstand nicht
ausreicht. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die
Engstelle durch Schnee, andere Fahrzeuge oder sonstiges
Hindernisse verursacht wird.
Zu beachten ist hierbei  auch, dass die Durchfahrtsbreite
bei versetztem Parken in der Diagonale
ebenfalls mindesten 3,05 Meter betragen muss.

2. Parken auf Gehwegen
Das Parken auf Gehwegen ist nur erlaubt, wenn dies
ausdrücklich durch ein entsprechendes Schild gestattet wird.
Früher wurde das Parken auf Gehwegen toleriert, solange
genug Platz für Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollator
blieb. Der Gehweg ist ab sofort vollumfänglich freizuhalten.
Hierbei ist zu beachten, dass auch der Bordstein zum
Schutzbereich für Fußgänger zählt und somit nicht darauf
geparkt werden darf.
Dies kann dazu führen, dass in engen Straßen nicht mehr
geparkt werden kann, sofern die Restfahrbahnbreite nicht
eingehalten wird. Auch ist es möglich, dass ein beidseitiges  
Parken in breiteren Straßen nicht mehr möglich ist.

3. Parken entgegen der Fachrichtung am linken Fahrbahnrand
Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass zum Parken
der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang
der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen sind
und sonst an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren
ist. Ausnahmen von dem Gebot in Fahrtrichtung zu parken,
gelten nur in Einbahnstraßen oder in verkehrsberuhigten
Bereichen mit gekennzeichneten Parkflächen.




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